Grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU sind rechtlich grundsätzlich erleichtert – in der Praxis zeigen sich jedoch immer wieder administrative Hürden. Ein aktueller Fall aus meiner Beratungspraxis verdeutlicht, wie wichtig es ist, gesetzliche Grundlagen präzise von bloßen Verwaltungsvorgaben zu unterscheiden.

Ausgangslage

Eine Mandantin aus Deutschland, welche ich bereits zu verschiedenen strategischen Fragestellungen beraten habe, ist dort freiberuflich als Lebensberaterin tätig. Sie wollte diese Tätigkeit auch vorübergehend und gelegentlich in Österreich anbieten.

In Österreich fällt die Lebens- und Sozialberatung unter ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 Z 46 GewO 1994). Damit ist die Ausübung grundsätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Gleichzeitig eröffnet die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit, solche Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen – unter der Voraussetzung einer vorherigen Dienstleistungsanzeige.

Dienstleistungsanzeige und Nachweise

Wir reichten die erforderliche Anzeige beim zuständigen Ministerium ein und legten Nachweise vor, dass die Mandantin ihre Tätigkeit im Herkunftsstaat rechtmäßig selbständig ausübt, darunter:

  • Bestätigung des Steuerberaters
  • Einschätzung des Finanzamts zur freiberuflichen Einordnung
Damit war aus unserer Sicht der unionsrechtlich verlangte Nachweis erbracht.

Der negative Bescheid

Trotzdem erging ein negativer Bescheid.

Begründet wurde dies damit, dass „jedenfalls“ ein Handelsregisterauszug vorzulegen sei – gestützt auf eine „Beilage 2“ auf der Webseite des Ministeriums.

Hier stellte sich eine zentrale Frage:

Kann eine Checkliste/PDF-Datei auf der Webseite eines Ministeriums zusätzliche Nachweispflichten begründen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind?

Rechtliche Einordnung

Aus meiner Sicht war die Argumentation des Bescheids nicht haltbar:

  • § 373a GewO 1994 sieht keine Beschränkung auf bestimmte Dokumenttypen wie Handelsregisterauszüge vor

  • Art. 7 Abs. 2 lit. b RL 2005/36/EG erlaubt lediglich geeignete Nachweise der rechtmäßigen Berufsausübung, schreibt aber keine bestimmte Form vor
  • eine nationale Verwaltungspraxis darf die Dienstleistungsfreiheit nicht unionsrechtswidrig verengen
  • die Verwaltung ist an Gesetze gebunden (Art. 18 Abs. 1 B-VG), nicht an Webseiten-Checklisten
Darüber hinaus können faktische Anforderungen dieser Art auch grundrechtliche Dimensionen berühren, etwa im Hinblick auf Erwerbsfreiheit, Gleichheitssatz oder negative Vereinigungsfreiheit.

Wendung vor Einbringung der Beschwerde

Ich teilte daher unter stichpunktartiger Nennung meiner Argumente kurz mit, dass im Auftrag der Mandantin eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorbereitet wird.

Noch bevor diese eingebracht wurde, langte bereits das nächste Schreiben ein:

Ein positiver Bescheid – die Eintragung war erfolgt.

Fazit

Dieser Fall zeigt, dass grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht selten an praktischen Verwaltungshürden scheitert, die sich bei genauer Betrachtung nicht immer auf eine gesetzliche Grundlage stützen lassen.

Oft genügt bereits ein präziser Hinweis auf die Rechtslage, um eine sachgerechte Korrektur herbeizuführen.

Sie planen grenzüberschreitende Tätigkeiten?

Ich unterstütze Unternehmen und Selbständige an der Schnittstelle von Wirtschaft, IT und Recht – insbesondere bei regulatorischen Fragen, Behördenverfahren und Compliance-Themen im EU-Kontext.